Wer erbt? Der Regelfall ist die gesetzliche Erbfolge
Wer einen Menschen nach dessen Tod beerbt, hängt davon ab, ob der Erblasser zu Lebzeiten eine „Verfügung von Todes wegen“ errichtet hat. Hat er das nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Oberbegriff „Verfügung von Todes wegen“ erfasst alles, was der Erblasser tun kann, um von der automatisch geltenden gesetzlichen Erbfolge abzuweichen: das einseitige Testament (§ 1937 BGB), den Erbvertrag (§§ 1941, 2247 ff. BGB) und das gemeinschaftliche Testament zweier Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB) oder Lebenspartner (§ 10 IV LPartG), das wegen seiner teilweisen Bindungswirkungen eine Zwischenstellung zwischen Testament und Erbvertrag einnimmt. Obwohl der Erblasser damit mehrere Möglichkeiten hat, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, deuten Zahlen darauf hin, dass die gesetzliche Erbfolge erhebliche praktische Relevanz hat und in den meisten Fällen Anwendung findet.
Falsche Vorstellungen, schwer zugängliche Antworten
Viele Menschen haben eine ungefähre Vorstellung davon, wie die gesetzliche Erbfolge aussehen könnte. Diese Vorstellungen sind oftmals falsch, insbesondere in etwas komplexeren Fällen. Wer sich informieren will, muss sich entweder durch unübersichtliche Seiten von Kanzleien oder Organisationen (wie z. B. UNICEF) klicken oder gleich einen kostspieligen Termin bei Anwalt oder Notar vereinbaren.
Was MeinErbe macht
Genau diese Lücke schließt MeinErbe: Sie machen ein paar Angaben zu Ihrer Familie und sehen sofort in einem interaktiven Stammbaum, wer nach dem Gesetz erbt und zu welcher Quote, dazu die rechtliche Begründung. MeinErbe soll nicht nur zeigen, wie etwas ist, sondern insbesondere auch, warum es so ist. Erbrechtliche Begriffe sind für Nichtjuristen nämlich kaum verständlich und im BGB, einem Gesetz mit 2385 Paragraphen, breit verstreut und nicht ohne Weiteres auffindbar.