Glossar zur gesetzlichen Erbfolge
Die Begriffe, nach denen sich die gesetzliche Erbfolge richtet. Zu jedem steht die Norm, aus der er folgt, samt Verweis auf den Gesetzestext. Dieselben Erklärungen stehen im Rechner neben Ihrem Stammbaum.
Grundsätze
Repräsentationsprinzip
Ein Kind des Erblassers erbt vor seinen eigenen Kindern.
Eintrittsprinzip
Stirbt ein Abkömmling des Erblassers bevor der Erblasser stirbt oder entfällt er auf sonstige Weise (z. B. durch Ausschlagung), rücken dessen eigene Kinder automatisch an seine Stelle und erben seinen Anteil.
Vorrang näherer Ordnungen
Das Ordnungsprinzip besagt: Verwandte einer näheren Ordnung (z. B. 1. Ordnung) schließen Verwandte entfernterer Ordnungen (z. B. 2. Ordnung) vollständig von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Güterrechtliche Lösung
Für den Ehegatten besteht die Option, die Erbschaft auszuschlagen.
Begriffe
Abkömmling
Abkömmlinge sind die Kinder und weiteren Nachkommen eines Menschen (z. B. Enkel, Urenkel).
Erbfall
Dies ist der Tod des Erblassers, womit seine Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB) endet.
Gesamtrechtsnachfolge
Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers (gem. § 1922 I BGB) als Ganzes (z.B. Eigentum und Ansprüche) auf den Erben automatisch übergeht und nicht jede einzelne Vermögensposition getrennt.
Erbordnungen
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen). 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins).
Nachlass / Erbschaft
Dies ist das gesamte Vermögen des Erblassers.
Ausschlagung der Erbschaft
Mit der Ausschlagung verweigert der Erbe die Annahme der Erbschaft.
Erbunwürdigkeit
Der seltene Ausnahmefall der Erbunwürdigkeit kommt nur bei besonders schweren Verfehlungen gegen den Erblasser in Betracht, etwa wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet hat.
Erbverzicht
Der Erbverzicht ist ein notarieller Vertrag zwischen dem Erblasser und einem künftigen Erben, durch den dieser bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht und regelmäßig auch auf seinen Pflichtteil verzichtet.