Eintrittsprinzip gem. § 1924 III BGB
Stirbt ein Abkömmling des Erblassers bevor der Erblasser stirbt oder entfällt er auf sonstige Weise (z. B. durch Ausschlagung), rücken dessen eigene Kinder automatisch an seine Stelle und erben seinen Anteil.
gesetzliche Erbfolge · ohne TestamentWer erbt in Ihrem Fall – und zu welchen Teilen?
Stirbt ein Abkömmling des Erblassers bevor der Erblasser stirbt oder entfällt er auf sonstige Weise (z. B. durch Ausschlagung), rücken dessen eigene Kinder automatisch an seine Stelle und erben seinen Anteil.