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Güterrechtliche Lösung gem. §§ 1931 III, 1371 III, II BGB

Für den Ehegatten besteht die Option, die Erbschaft auszuschlagen. Dies gilt nur, wenn Zugewinngemeinschaft besteht. Damit entscheidet er sich dagegen, Erbe zu werden. Er bekommt dann statt der Erbschaft den Zugewinnausgleich über das Familienrecht ausgezahlt und erhält zusätzlich einen (kleinen) Pflichtteil. Dies kann für ihn finanziell vorteilhaft sein.

Im Gesetz

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