Erbunwürdigkeit gem. §§ 2339 ff. BGB
Der seltene Ausnahmefall der Erbunwürdigkeit kommt nur bei besonders schweren Verfehlungen gegen den Erblasser in Betracht, etwa wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet hat. Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss gerichtlich durch Klage festgestellt werden. Erst mit Rechtskraft des Urteils verliert der Erbunwürdige seine Stellung als Erbe.