Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB
Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers (gem. § 1922 I BGB) als Ganzes (z.B. Eigentum und Ansprüche) auf den Erben automatisch übergeht und nicht jede einzelne Vermögensposition getrennt.
gesetzliche Erbfolge · ohne TestamentWer erbt in Ihrem Fall – und zu welchen Teilen?
Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers (gem. § 1922 I BGB) als Ganzes (z.B. Eigentum und Ansprüche) auf den Erben automatisch übergeht und nicht jede einzelne Vermögensposition getrennt.