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Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB

Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers (gem. § 1922 I BGB) als Ganzes (z.B. Eigentum und Ansprüche) auf den Erben automatisch übergeht und nicht jede einzelne Vermögensposition getrennt.

Im Gesetz

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