Vorrang näherer Ordnungen gem. § 1930 BGB
Das Ordnungsprinzip besagt: Verwandte einer näheren Ordnung (z. B. 1. Ordnung) schließen Verwandte entfernterer Ordnungen (z. B. 2. Ordnung) vollständig von der gesetzlichen Erbfolge aus. Solange also mindestens ein Erbe aus einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen entferntere Verwandte nicht zum Zuge.