Repräsentationsprinzip gem. § 1924 II BGB
Ein Kind des Erblassers erbt vor seinen eigenen Kindern. Solange das Kind des Erblassers beim Tod des Erblassers noch lebt, sind dessen Kinder (also die Enkelkinder des Erblassers) daher grundsätzlich von der Erbfolge ausgeschlossen. Hintergrund ist das Stammesprinzip: Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen eigenen Nachkommen einen eigenen „Stamm“. Lebt das Kind des Erblassers noch, repräsentiert es den gesamten Stamm und schließt dadurch seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Erst wenn das Kind vor dem Erblasser verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich den Anteil dieses Stammes.